
Stand: 26.10.2026, Abend
Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Person und Jahr, die Kinderzulage 185 Euro für vor 2008 geborene und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder. Voll gewährt werden sie nur bei einem Mindesteigenbeitrag: inklusive Zulagen 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 Euro (BMF; ZfA; BaFin; abgerufen 26.10.2026). Diese Regeln gelten für Verträge mit Bestandsschutz weiter.
Der Gesetzestext der neuen Fassung des § 84 EStG (Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 2, BGBl. 2026 I Nr. 156) lautet sinngemäß: Zulageberechtigte erhalten jährlich als Grundzulage 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 Prozent der Beiträge von 360,01 Euro bis 1.800 Euro. Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig zusätzlich 200 Euro. Rechnung nach dem Gesetzestext: 50 Prozent von 360 Euro sind 180 Euro, 25 Prozent von 1.440 Euro sind 360 Euro, zusammen höchstens 540 Euro Grundzulage bei 1.800 Euro Eigenbeitrag. Das Bundesfinanzministerium nennt dasselbe Ergebnis.
Nach § 85 EStG neuer Fassung beträgt die Kinderzulage für jedes Kind mit festgesetztem Kindergeld 100 Prozent der geleisteten Beiträge bis 1.800 Euro, höchstens 300 Euro pro Kind. Die Zulagen werden ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr geleistet wird (§ 86 EStG neuer Fassung); das BMF beschreibt das als 10 Euro im Monat. Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird laut BMF erweitert, etwa um Gewerbetreibende und selbstständig Tätige mit Steuererklärung sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Die Einzahlung in einen Vertrag ist auf 6.840 Euro im Jahr begrenzt, davon werden bis zu 1.800 Euro gefördert. Der Sonderausgabenabzug beträgt künftig maximal 1.800 Euro zuzüglich Zulageanspruch (BMF).
Bei Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung sind Beiträge 2026 bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (8.112 Euro), sozialversicherungsfrei bis zu 4 Prozent (4.056 Euro). Bei Entgeltumwandlung kommt unter Bedingungen ein Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent hinzu (BMF-Lohnsteuer-Handbuch 2026; DRV). Mehr im Artikel betriebliche Altersvorsorge.
Die Basisrente wird ausschließlich über den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben gefördert; dafür werden Leistungen in der Rente besteuert (Verbraucherzentrale). Der Höchstbetrag ist nach § 10 Abs. 3 EStG an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt er sich. Den Euro-Betrag für 2026 (30.826 Euro für Alleinstehende) nennt Haufe als Sekundärquelle; ich habe ihn nicht an einer amtlichen Tabelle geprüft. Siehe Riester und Rürup.
Förderung ist ein Baustein, kein Selbstzweck: Kosten, Flexibilität und Auszahlform zählen genauso. Die Reform im Detail: Altersvorsorgedepot und Reform. Keine Anlage- oder Steuerberatung.
175 Euro Grundzulage pro Person und Jahr, dazu 185 Euro (vor 2008 geborene Kinder) oder 300 Euro (ab 2008 geborene Kinder) je Kind.
Nach § 84 EStG neuer Fassung 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro plus 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, also höchstens 540 Euro. Unter 25-Jährige erhalten einmalig 200 Euro zusätzlich.
Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bis zu 8.112 Euro; sozialversicherungsfrei sind bis zu 4.056 Euro.