
Stand: 26.10.2026, Abend
Die Deutsche Rentenversicherung nennt fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (DRV, abgerufen 26.10.2026). Welchen Weg es im Betrieb gibt, bestimmt der Arbeitgeber. Die betriebliche Altersversorgung ist nicht gesetzlich verpflichtend und wird arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart (BMAS).
Nach § 1a Betriebsrentengesetz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung seiner künftigen Entgeltansprüche für die betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 jährlich 101.400 Euro, vier Prozent davon sind 4.056 Euro (BMF, Lohnsteuer-Handbuch 2026; Gesetzestext). Die Durchführung wird vereinbart.
Bei Entgeltumwandlung zugunsten einer kapitalgedeckten bAV über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2018 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (DRV, abgerufen 26.10.2026).
Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, 2026 also bis zu 8.112 Euro. Sozialversicherungsfrei sind sie dagegen nur bis zu 4 Prozent, 2026: 4.056 Euro (BMF; DRV). Wie die späteren Leistungen besteuert werden, hängt vom Durchführungsweg und vom Vertrag ab.
Frag nach Durchführungsweg, Kosten, Zuschuss des Arbeitgebers und dem, was bei einem Jobwechsel passiert. Die Betriebsrente ist eine der drei Säulen und lässt sich mit der Förderung der privaten Vorsorge vergleichen: Förderung und Zulagen. Keine Anlage- oder Steuerberatung.
Ja, nach § 1a Betriebsrentengesetz bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Durchführung wird vereinbart.
Bei Entgeltumwandlung für Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung gilt ein Zuschuss von 15 Prozent, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart.
Bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 8.112 Euro; sozialversicherungsfrei sind bis zu 4.056 Euro.