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Abgeltungsteuer erklärt: 25 Prozent, Soli und Kirchensteuer

Von der FA Redaktion · 20.10.2026, 10:40 Uhr · mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft einordnung
Abgeltungsteuer erklärt: 25 Prozent, Soli und Kirchensteuer
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Das Wichtigste in drei Punkten
  1. Auf Kapitalerträge fallen 25 % Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag an, bei Kirchenmitgliedern zusätzlich Kirchensteuer.
  2. Die Bank führt die Steuer in der Regel direkt ans Finanzamt ab. Das nennt man Abgeltung.
  3. Es gibt Ausnahmen und Wahlrechte. Im Einzelfall klärt das eine Beratung.

Stand: 20.10.2026. Rechtslage und Werte können sich ändern, prüfe sie vor Entscheidungen bei den verlinkten Quellen.

Du hast Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne erzielt und fragst dich, was davon beim Finanzamt landet. Dieser Artikel erklärt die Grundidee der Abgeltungsteuer. Er ist allgemeine Information und keine Steuerberatung.

Was ist die Abgeltungsteuer?

Das Gesetz sieht für Einkünfte aus Kapitalvermögen einen besonderen Steuertarif vor: Nach § 32d Abs. 1 EStG beträgt die Einkommensteuer 25 Prozent der Kapitalerträge. Die Steuer wird meist an der Quelle einbehalten. Im Alltag heißt sie Abgeltungsteuer, formal ist es die Kapitalertragsteuer. Abgegolten bedeutet: Mit dem Abzug ist die Steuer auf diese Erträge in der Regel erledigt, du musst sie nicht zusätzlich in der Steuererklärung angeben.

1Kapitalertragz. B. Dividende, Zinsen, Gewinn2Verlustausgleichbei derselben Bank3Freistellungbis Sparer-Pauschbetrag425 % + Soli (+ KiSt)Abzug durch die Bank5Abgegoltenmeist keine Erklärung nötig
Fünf Schritte vom Kapitalertrag über Verlustausgleich und Freistellung bis zum Steuerabzug durch die Bank.

Was gehört zu den Kapitalerträgen?

§ 20 EStG zählt unter anderem Dividenden, Zinsen und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren auf. Auch Ausschüttungen und Erträge von Fonds und ETFs können dazugehören, hier gelten zusätzliche Regeln, etwa Teilfreistellungen. Die Details dazu sind ein eigenes Thema.

Zuschläge: Soli und Kirchensteuer

Zur Steuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer (§ 4 SolzG). Aus 25 Prozent werden damit 26,375 Prozent. Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich Kirchensteuer. Laut BZSt beträgt sie 8 Prozent in Baden-Württemberg und Bayern und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern, bezogen auf die Steuer. Weil die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage mindert, rechnet das Gesetz mit einer Formel (§ 32d Abs. 1 EStG), die den Satz etwas senkt.

Modellrechnung, gerundet, ohne Teilfreistellung. Details siehe Beispielrechnung.
FallGesamtbelastung auf den steuerpflichtigen Ertrag (rechnerisch)
Ohne Kirchensteuer26,375 %
Mit 9 % Kirchensteuerca. 27,99 %
Mit 8 % Kirchensteuerca. 27,82 %

Wer führt die Steuer ab?

Die auszahlende Stelle, meist Bank oder Broker, behält die Steuer ein und führt sie ab (§ 43 und § 43a EStG). Sie gleicht dabei im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven aus (§ 43a Abs. 3). Bei einem Depot im Ausland ist das meist anders, dann musst du die Erträge selbst erklären.

Ausnahmen und Wahlrechte

Grenzen dieses Artikels

Es gibt Sonderfälle, etwa Auslandsdepots, Verlustverrechnung über mehrere Banken, Kirchenaustritt oder Erträge aus Beteiligungen. Die genannten Prozentsätze können sich ändern. Bei individuellen Fragen helfen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, siehe Wo ein Steuerberater nötig ist.

Typische Missverständnisse

Eine Mini-Übung

Fiktiv: Du hast 3.000 Euro Kapitalerträge, keinen Freistellungsauftrag und zahlst keine Kirchensteuer. Wie viel Steuer und Soli behält die Bank ein? Lösung: 3.000 mal 25 Prozent sind 750 Euro. Soli: 5,5 Prozent davon sind 41,25 Euro. Zusammen 791,25 Euro. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro wären nur 2.000 Euro steuerpflichtig: 500 Euro plus 27,50 Euro Soli, zusammen 527,50 Euro. Beide Rechnungen sind Modelle.

Wo du weiterlesen kannst

Die Quellen unten führen zu den Gesetzestexten. Einzelfälle klärt eine Beratung. Vergangene Entwicklung und Steuersätze sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft, Gesetze ändern sich.

Drei Modellfälle im Vergleich

Die folgenden Fälle sind fiktiv und vereinfacht: kein Kirchensteuerabzug, kein Freistellungsauftrag, eine Bank. Sie zeigen, wie Gewinne, Verluste und Dividenden zusammenspielen.

FallSteuerpflichtiger BetragSteuer (25 %)Soli (5,5 %)Summe
A: Dividende 800 €800,00 €200,00 €11,00 €211,00 €
B: Gewinn 2.000 €, Verlust 1.200 € (gleiche Bank)800,00 €200,00 €11,00 €211,00 €
C: Gewinn 2.000 € bei Bank 1, Verlust 1.200 € bei Bank 22.000,00 € bei Bank 1500,00 €27,50 €527,50 €

Modellrechnung. Bei Fall C kennt Bank 1 den Verlust bei Bank 2 nicht.

Der Unterschied zwischen B und C ist der Kern der Verlustverrechnung: Die Bank gleicht nur innerhalb ihres eigenen Hauses aus (§ 43a Abs. 3 EStG). Wer Verluste bei einer anderen Bank hat, kann dafür eine Verlustbescheinigung verlangen und den Ausgleich über die Steuererklärung suchen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember des Jahres gestellt werden. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Was die Abgeltungsteuer nicht regelt

Praxis-Checkliste

  1. Prüfe, ob bei jeder Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt und zusammen nicht mehr als 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) ausmacht.
  2. Lies die Jahresunterlagen deiner Bank, siehe Steuerbescheinigung lesen.
  3. Notiere Verluste, die bei einer anderen Bank anfallen, und kläre früh, ob dafür etwas zu beantragen ist.
  4. Bei Auslandsdepots oder Zweifeln hol Beratung ein.

Auf unserem Renditerechner kannst du Erträge vor Steuern durchspielen, die Steuer selbst rechnet er nicht.

Weiterlesen

Stand: 20.10.2026. Bildungsinhalt, keine Anlageberatung oder Steuer-/Rechtsberatung. Mehr dazu im Risikohinweis.

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Häufige Fragen

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Wenn die Bank die Steuer abgeführt hat, ist sie in der Regel abgegolten. Ausnahmen und Wahlrechte gibt es, etwa die Günstigerprüfung.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer?

25 Prozent Einkommensteuer (§ 32d EStG), dazu 5,5 Prozent Soli auf die Steuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Gilt das auch für Zinsen auf dem Tagesgeld?

Ja, Zinsen sind Kapitalerträge. Bis zum Sparer-Pauschbetrag fällt bei vorhandenem Freistellungsauftrag keine Steuer an.

Gilt das auch für Verluste?

Die Bank gleicht Verluste im selben Kalenderjahr mit Gewinnen aus. Nicht ausgeglichene Verluste werden grundsätzlich vorgetragen (§ 43a Abs. 3 EStG).

Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?

Vor allem in §§ 20, 32d, 43, 43a EStG und § 4 SolzG. Die Links stehen unter den Quellen.

Ändert sich der Satz von 25 Prozent?

Das Gesetz kann geändert werden. Prüfe vor Entscheidungen den aktuellen Gesetzestext.

Quellen: EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen · EStG § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 9 Sparer-Pauschbetrag) · EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug · EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer · SolzG 1995 § 4 Bemessungsgrundlage und Zuschlagsatz · BZSt: Hinweis zum Informationsaustausch zur Kirchensteuer (Mustertext) · ELSTER: Hilfe zur Einkommensteuererklärung, Anlage KAP
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und Einordnung. Er ist keine Anlageberatung und keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Kursdaten können verzögert oder fehlerhaft sein. Mehr dazu im Risikohinweis.