
Stand: 20.10.2026. Rechtslage und Werte können sich ändern, prüfe sie vor Entscheidungen bei den verlinkten Quellen.
Nicht jeder Euro Ertrag wird besteuert. Ein Teil bleibt frei. Wie das funktioniert und was du dafür tun musst, zeigt dieser Artikel.
Nach § 20 Abs. 9 EStG wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es 2.000 Euro. Werbungskosten, etwa Depotgebühren, kannst du daneben nicht einzeln abziehen. Wert geprüft am 20.10.2026 auf gesetze-im-internet.de.
Die Bank zieht Steuer nur dann nicht ab, wenn ihr ein Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegt (§ 44a Abs. 2 EStG). Darin legst du fest, bis zu welchem Betrag Erträge freigestellt werden. Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ist nötig, sonst ist der Auftrag unwirksam (§ 44a Abs. 2a EStG).
Fiktives Beispiel: Du hast drei Konten und insgesamt 1.000 Euro Pauschbetrag. Du darfst ihn beliebig verteilen, zum Beispiel so:
| Bank | Freistellungsauftrag | Erwartete Erträge (fiktiv) |
|---|---|---|
| Bank A | 500 € | 420 € |
| Bank B | 300 € | 150 € |
| Bank C | 200 € | 260 € |
Die Summe der Aufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten. Das BZSt erhält von den Banken Meldungen über die tatsächlich freigestellten Erträge und kann sie abgleichen (§ 45d EStG; Kontrollverfahren). Zu hohe Aufträge können Folgen haben.
Sind Erträge insgesamt unter dem Pauschbetrag geblieben und wurde trotzdem Steuer abgezogen, kannst du sie dir über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen. Vor Jahresende lohnt sich ein Blick auf die Aufteilung.
Bei Zusammenveranlagung gelten 2.000 Euro. Das Paar kann einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Dann erfolgt auch der Verlustausgleich gemeinsam (§ 43a Abs. 3 EStG).
Der Pauschbetrag kann sich durch Gesetzesänderungen ändern. Für Fonds gelten zusätzliche Regeln. Bei Unsicherheit frag eine Beratung, siehe Wo ein Steuerberater nötig ist.
Vor Jahresende kannst du kontrollieren, ob die Freistellungsaufträge zu deinen Erträgen passen. Einen Auftrag, der nicht ausgeschöpft wird, kannst du bei der Bank herabsetzen und bei einer anderen erhöhen. Das ist eine organisatorische Frage, keine Anlageentscheidung.
Fiktiv: Du hast 1.400 Euro Zinsen, ein Freistellungsauftrag über 1.000 Euro. Steuerpflichtig sind 400 Euro. Steuer 100 Euro, Soli 5,50 Euro, ohne Kirchensteuer. Zusammen 105,50 Euro. Ohne Auftrag wären es auf 1.400 Euro 350 Euro Steuer und 19,25 Euro Soli, also 369,25 Euro. Das Modell zeigt nur die Wirkung des Auftrags.
| Fall | Pauschbetrag | Erträge | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Studentin, Tagesgeld bei einer Bank (fiktiv) | 1.000 € per Auftrag | 350 € | Keine Steuer, 650 € ungenutzt |
| Single mit zwei Banken | 500 € + 500 € | 700 € + 300 € | Bank 1: 200 € Mehrertrag werden besteuert (50,00 € + 2,75 € Soli), Bank 2: 200 € ungenutzt |
| Ehepaar, gemeinsamer Auftrag | 2.000 € | 2.500 € | 500 € steuerpflichtig: 125,00 € + 6,87 € Soli = 131,87 € |
Modellrechnung ohne Kirchensteuer. Soli-Bruchteile eines Cents entfallen (§ 4 SolzG).
Der zweite Fall zeigt den häufigsten Fehler: Der Pauschbetrag ist insgesamt ausgeschöpft, aber ungünstig verteilt. Die Steuer, die Bank 1 zu viel abgezogen hat, kannst du dir über die Steuererklärung holen, wenn deine Erträge insgesamt unter dem Pauschbetrag lagen. Besser ist, den Auftrag früh im Jahr anzupassen.
Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die freigestellten Beträge. Das BZSt kann Freistellungsaufträge überprüfen, die Meldungen sind laut BZSt-FAQ bis Ende Februar des Folgejahres fällig. Überhöhte Aufträge fallen dadurch auf. Deshalb solltest du die Summe im Blick behalten.
Fazit: Der Pauschbetrag ist eine Obergrenze für freigestellte Erträge, kein Guthaben, das sich ansammelt. Er gilt für jedes Kalenderjahr neu.
Stand: 20.10.2026. Bildungsinhalt, keine Anlageberatung oder Steuer-/Rechtsberatung. Mehr dazu im Risikohinweis.
1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).
Ja. Jede Bank erhält ihren eigenen, die Summe darf den Pauschbetrag nicht übersteigen.
Unter anderem deine Steuer-Identifikationsnummer. Ohne sie ist der Auftrag unwirksam (§ 44a Abs. 2a EStG).
In der Regel ja, wende dich dafür an deine Bank. Der Pauschbetrag gilt je Kalenderjahr.
Ja, ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank aber vom ersten Euro an Steuer ab. Du kannst sie dir ggf. über die Steuererklärung zurückholen.
Nein, insgesamt je Person und Kalenderjahr. Du verteilst ihn auf die Banken.