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Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag erklärt

Von der FA Redaktion · 20.10.2026, 10:40 Uhr · mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft einordnung
Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag erklärt
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Das Wichtigste in drei Punkten
  1. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € (2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten).
  2. Mit einem Freistellungsauftrag teilst du ihn deinen Banken zu, damit sie keine Steuer abziehen.
  3. Wer mehrere Banken hat, darf in Summe nicht mehr als den Pauschbetrag verteilen.

Stand: 20.10.2026. Rechtslage und Werte können sich ändern, prüfe sie vor Entscheidungen bei den verlinkten Quellen.

Nicht jeder Euro Ertrag wird besteuert. Ein Teil bleibt frei. Wie das funktioniert und was du dafür tun musst, zeigt dieser Artikel.

Der Sparer-Pauschbetrag

Nach § 20 Abs. 9 EStG wird bei Einkünften aus Kapitalvermögen ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es 2.000 Euro. Werbungskosten, etwa Depotgebühren, kannst du daneben nicht einzeln abziehen. Wert geprüft am 20.10.2026 auf gesetze-im-internet.de.

Der Freistellungsauftrag

Die Bank zieht Steuer nur dann nicht ab, wenn ihr ein Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegt (§ 44a Abs. 2 EStG). Darin legst du fest, bis zu welchem Betrag Erträge freigestellt werden. Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ist nötig, sonst ist der Auftrag unwirksam (§ 44a Abs. 2a EStG).

1Kapitalerträgeim Jahr, z. B. 700 €2Freistellungsauftragbei deiner Bank erteilt3Bank prüftIdNr. und Betrag4Kein Abzugsolange Betrag reicht5DarüberSteuer wie üblich
Fünf Schritte von Kapitalerträgen über Freistellungsauftrag und Prüfung der Bank bis zum Steuerabzug.

Mehrere Banken: Beispiel

Fiktives Beispiel: Du hast drei Konten und insgesamt 1.000 Euro Pauschbetrag. Du darfst ihn beliebig verteilen, zum Beispiel so:

Fiktives Beispiel. Bank C würde für den Mehrbetrag von 60 € Steuer abziehen, während bei Bank B 150 € ungenutzt bleiben.
BankFreistellungsauftragErwartete Erträge (fiktiv)
Bank A500 €420 €
Bank B300 €150 €
Bank C200 €260 €

Die Summe der Aufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten. Das BZSt erhält von den Banken Meldungen über die tatsächlich freigestellten Erträge und kann sie abgleichen (§ 45d EStG; Kontrollverfahren). Zu hohe Aufträge können Folgen haben.

Was, wenn doch zu viel Steuer abgezogen wurde?

Sind Erträge insgesamt unter dem Pauschbetrag geblieben und wurde trotzdem Steuer abgezogen, kannst du sie dir über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückholen. Vor Jahresende lohnt sich ein Blick auf die Aufteilung.

Ehepaare

Bei Zusammenveranlagung gelten 2.000 Euro. Das Paar kann einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Dann erfolgt auch der Verlustausgleich gemeinsam (§ 43a Abs. 3 EStG).

Grenzen

Der Pauschbetrag kann sich durch Gesetzesänderungen ändern. Für Fonds gelten zusätzliche Regeln. Bei Unsicherheit frag eine Beratung, siehe Wo ein Steuerberater nötig ist.

Wann lohnt sich ein Blick im Jahr?

Vor Jahresende kannst du kontrollieren, ob die Freistellungsaufträge zu deinen Erträgen passen. Einen Auftrag, der nicht ausgeschöpft wird, kannst du bei der Bank herabsetzen und bei einer anderen erhöhen. Das ist eine organisatorische Frage, keine Anlageentscheidung.

Modell: Mehr als der Pauschbetrag

Fiktiv: Du hast 1.400 Euro Zinsen, ein Freistellungsauftrag über 1.000 Euro. Steuerpflichtig sind 400 Euro. Steuer 100 Euro, Soli 5,50 Euro, ohne Kirchensteuer. Zusammen 105,50 Euro. Ohne Auftrag wären es auf 1.400 Euro 350 Euro Steuer und 19,25 Euro Soli, also 369,25 Euro. Das Modell zeigt nur die Wirkung des Auftrags.

Häufige Fehler

Drei Modellfälle

FallPauschbetragErträgeErgebnis
Studentin, Tagesgeld bei einer Bank (fiktiv)1.000 € per Auftrag350 €Keine Steuer, 650 € ungenutzt
Single mit zwei Banken500 € + 500 €700 € + 300 €Bank 1: 200 € Mehrertrag werden besteuert (50,00 € + 2,75 € Soli), Bank 2: 200 € ungenutzt
Ehepaar, gemeinsamer Auftrag2.000 €2.500 €500 € steuerpflichtig: 125,00 € + 6,87 € Soli = 131,87 €

Modellrechnung ohne Kirchensteuer. Soli-Bruchteile eines Cents entfallen (§ 4 SolzG).

Der zweite Fall zeigt den häufigsten Fehler: Der Pauschbetrag ist insgesamt ausgeschöpft, aber ungünstig verteilt. Die Steuer, die Bank 1 zu viel abgezogen hat, kannst du dir über die Steuererklärung holen, wenn deine Erträge insgesamt unter dem Pauschbetrag lagen. Besser ist, den Auftrag früh im Jahr anzupassen.

Was die Bank dem Staat meldet

Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die freigestellten Beträge. Das BZSt kann Freistellungsaufträge überprüfen, die Meldungen sind laut BZSt-FAQ bis Ende Februar des Folgejahres fällig. Überhöhte Aufträge fallen dadurch auf. Deshalb solltest du die Summe im Blick behalten.

Wann ändern?

Checkliste vor Jahresende

  1. Alle Freistellungsaufträge auflisten und addieren.
  2. Erwartete Erträge je Bank grob schätzen. Auf unserer Tagesgeld-Übersicht siehst du Zinssätze als Orientierung für Zinserträge.
  3. Aufträge bei Bedarf bis zum Jahresende bei den Banken anpassen.

Fazit: Der Pauschbetrag ist eine Obergrenze für freigestellte Erträge, kein Guthaben, das sich ansammelt. Er gilt für jedes Kalenderjahr neu.

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Stand: 20.10.2026. Bildungsinhalt, keine Anlageberatung oder Steuer-/Rechtsberatung. Mehr dazu im Risikohinweis.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).

Brauche ich für jede Bank einen eigenen Freistellungsauftrag?

Ja. Jede Bank erhält ihren eigenen, die Summe darf den Pauschbetrag nicht übersteigen.

Was braucht die Bank für den Auftrag?

Unter anderem deine Steuer-Identifikationsnummer. Ohne sie ist der Auftrag unwirksam (§ 44a Abs. 2a EStG).

Kann ich den Auftrag ändern?

In der Regel ja, wende dich dafür an deine Bank. Der Pauschbetrag gilt je Kalenderjahr.

Kann ich ihn ungenutzt lassen?

Ja, ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank aber vom ersten Euro an Steuer ab. Du kannst sie dir ggf. über die Steuererklärung zurückholen.

Gilt der Pauschbetrag je Bank?

Nein, insgesamt je Person und Kalenderjahr. Du verteilst ihn auf die Banken.

Quellen: EStG § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 9 Sparer-Pauschbetrag) · EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug · EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer · EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer · ELSTER: Hilfe zur Einkommensteuererklärung, Anlage KAP
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und Einordnung. Er ist keine Anlageberatung und keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Kursdaten können verzögert oder fehlerhaft sein. Mehr dazu im Risikohinweis.