
Stand: 20.10.2026
Zinsen vom Tagesgeld, Festgeld oder Sparbuch sind Einkünfte, und auf Einkünfte fallen Steuern. Die gute Nachricht: Bis 1.000 Euro pro Jahr bleiben deine Kapitalerträge steuerfrei, wenn du einen Freistellungsauftrag eingerichtet hast. Dieser Artikel erklärt die Mechanik, ohne in die Tiefe der Steuerberatung zu gehen.
Das Einkommensteuergesetz legt in § 32d den Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen fest: 25 Prozent. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Steuer, wie § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes bestimmt. Ohne Kirchensteuer ergibt das eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent auf den steuerpflichtigen Ertrag. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer, der Abgeltungsteuersatz ermäßigt sich dafür leicht.
Abgezogen wird die Steuer direkt an der Quelle: Deine Bank führt die Kapitalertragsteuer automatisch ans Finanzamt ab, sobald Zinsen gutgeschrieben werden. Du musst dich um nichts kümmern, und in der Regel ist die Steuer damit abgegolten, daher der Name. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne fallen unter dieselbe Systematik.
§ 20 Absatz 9 EStG räumt jedem Steuerpflichtigen einen Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr ein, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro für beide Partner gemeinsam. Bis zu dieser Höhe bleiben deine Kapitalerträge unversteuert, erklärt das Finanzamt. Erst was darüber liegt, wird besteuert. Der Pauschbetrag deckt pauschal auch deine Werbungskosten ab; ein Abzug tatsächlicher Kosten, etwa Depotgebühren, ist daneben ausgeschlossen.
Damit die Bank den Pauschbetrag direkt beim Steuerabzug berücksichtigt, erteilst du ihr einen Freistellungsauftrag. Das ist ein formloser Auftrag, meist zwei Klicks im Online-Banking. Hast du Konten bei mehreren Banken, kannst du den Auftrag aufteilen, zum Beispiel 600 Euro bei Bank A und 400 Euro bei Bank B. In Summe darfst du 1.000 Euro nicht überschreiten. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuern ab; zu viel gezahlte Beträge holst du dir dann über die Steuererklärung zurück.
Angenommen, du erhältst im Jahr 1.500 Euro Zinsen auf einem Tagesgeldkonto und hast einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro eingerichtet:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Zinsertrag im Jahr | 1.500,00 € |
| − Sparer-Pauschbetrag (per Freistellungsauftrag) | 1.000,00 € |
| = Steuerpflichtiger Ertrag | 500,00 € |
| Abgeltungsteuer (25 %) | 125,00 € |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) | 6,88 € |
| = Abzug insgesamt (ohne Kirchensteuer) | 131,88 € |
Modellrechnung ohne Kirchensteuer. Von den 1.500 Euro bleiben dir nach Abzug 1.368,12 Euro.
Zur gleichen Systematik gehören mehr Erträge, als man denkt: Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbüchern und Anleihen, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen von Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. § 20 EStG zählt die Einkunftsarten im Einzelnen auf. Für diesen Artikel bleiben wir bei Zinsen; Dividenden und Fonds haben jeweils eigene Besonderheiten, etwa die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds, die ein eigenes Thema ist.
Drei Fehler kommen in der Praxis oft vor. Erstens: gar kein Auftrag. Dann wird ab dem ersten Euro abgezogen, und das Geld liegt bis zur Steuererstattung beim Finanzamt statt auf deinem Konto. Zweitens: doppelt vergeben. Wer bei zwei Banken jeweils 1.000 Euro einrichtet, überzieht die Gesamtgrenze; die Banken kennen die Aufträge der anderen Institute nicht. Drittens: vergessen, nach einer Erhöhung des Pauschbetrags zu prüfen. Bei der letzten Anhebung zum 1. Januar 2023 wurden bestehende Aufträge zwar automatisch um rund 24,8 Prozent angehoben, wie das Finanzamt erklärt, aber nur bis zu den alten Maximalwerten. Ein kurzer Jahrescheck im Online-Banking zeigt, was aktuell eingerichtet ist und ob die Verteilung auf die Institute noch zu deinen Guthaben passt.
Zwei Fälle sind nennenswert. Erstens: Wer insgesamt so wenig verdient, dass sein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, kann im Rahmen der Veranlagung eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen (§ 32d Absatz 6 EStG). Das Finanzamt rechnet dann nach, welche Variante günstiger ist. Zweitens: Wer gar keine Steuern zahlen muss, etwa weil das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kann sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen. Dann zieht die Bank gar nicht erst ab. Beides sind Anträge beim Finanzamt, keine Aufgaben der Bank.
Die Steuer hat auch einen Zinseszinseffekt, nur gegen dich: Jeder Euro, der an der Quelle abgeht, kann nicht weiter verzinst werden. Über zehn oder zwanzig Jahre macht das einen spürbaren Unterschied, den du mit dem Zinseszins-Rechner sichtbar machen kannst. Das ist kein Argument gegen die Steuer, sondern ein Grund, den Freistellungsauftrag zu nutzen: Was steuerfrei bleibt, bleibt komplett im Topf und arbeitet weiter. Wer größere Guthaben hat, für das der Pauschbetrag längst ausgeschöpft ist, kann außerdem prüfen, ob die Verteilung auf Tages- und Festgeld mit unterschiedlichen Zinsgutschrift-Terminen für die eigene Planung eine Rolle spielt.
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Systematik nach aktuellem Stand und ist keine Steuerberatung. Sonderfälle gibt es viele: ausländische Banken ohne deutschen Steuerabzug, Verlustverrechnung, Investmentfonds mit Vorabpauschale, Lebensversicherungen. Für deine konkrete Situation sind Steuerberaterin, Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die richtigen Ansprechpartner. Steuerrecht ändert sich; die genannten Werte gelten nach dem Stand dieses Artikels. Bei Änderungen an Sätzen oder Freibeträgen aktualisieren wir die Zahlen und setzen ein neues Stand-Datum.
Woher die Zinsen kommen: Der Leitzins einfach erklärt. Wie dein Geld auf dem Konto geschützt ist: Einlagensicherung einfach erklärt. Begriffe: Zins, Tagesgeld, Festgeld.
Dieser Text ist ein Bildungsangebot und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.
In der Regel nicht. Die Bank führt die Abgeltungsteuer automatisch ab, damit ist die Steuer abgegolten. Eine Erklärung kann sich lohnen, wenn du keinen Freistellungsauftrag hattest oder die Günstigerprüfung für dich günstiger ist.
Die Bank zieht ab dem ersten Euro 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag ab. Zu viel gezahlte Steuern bekommst du über die Steuererklärung zurück.
Ja. Du kannst jeder Bank einen Teil zuweisen, zum Beispiel 600 und 400 Euro. In der Summe darf die Obergrenze von 1.000 Euro pro Person nicht überschritten werden.
25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer ergeben 26,375 Prozent auf den steuerpflichtigen Ertrag, ohne Kirchensteuer.