
Stand: 26.10.2026, Abend
§ 20 Absatz 6 Satz 1 EStG ist eindeutig: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Ein Depotverlust senkt also weder deine Lohnsteuer noch deine Steuer auf Mieteinnahmen. Was bleibt, ist Satz 2: Die Verluste mindern die Kapitaleinkünfte, die du in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielst. Das ist der Verlustvortrag - der Verlust ist nicht weg, sondern wartet auf künftige Gewinne derselben Einkunftsart.
Innerhalb der Kapitaleinkünfte gibt es eine weitere Trennung. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden. Ein Aktienverlust lässt sich also nicht mit Zinsen, Dividenden oder Fondsgewinnen verrechnen - nur mit Aktiengewinnen, jetzt oder künftig. Verluste aus anderen Kapitalanlagen - etwa aus Fonds oder Anleihen - bilden den allgemeinen Topf, der breiter verrechenbar ist. Das Bild der "Töpfe" ist dabei nur ein Erklärmodell für das, was der Gesetzestext getrennt hält.
Die erste Verrechnungsebene ist deine Bank: Sie verrechnet Gewinne und Verluste innerhalb desselben Depots automatisch und führt Verlusttöpfe weiter. Die zweite Ebene ist das Finanzamt: Sollen Verluste über mehrere Depots hinweg oder ins Folgejahr verrechnet werden, braucht es nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG eine Bescheinigung der Bank im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 - die sogenannte Verlustbescheinigung. Mit ihr prüft das Finanzamt den Steuereinbehalt neu; den Antrag auf diese Überprüfung beschreibt § 32d Absatz 4 EStG, der neben nicht berücksichtigten Verlusten auch Verlustvorträge und noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern nennt. Wie der Antrag über die Anlage KAP läuft, steht im nächsten Schritt dieses Pfads.
Die Trennung hat eine planbare Konsequenz: Welche Anlage im Verlust verkauft wird, entscheidet darüber, wogegen der Verlust überhaupt verrechenbar ist - ein Faktor bei der Reihenfolge von Verkäufen, keine Anleitung zum Handeln. Den Rahmen der Besteuerung erklärt der Artikel zur steuerlichen Behandlung von Aktien und ETF. Keine Steuerberatung; komplexe Fälle gehören zum Steuerberater.
Nein. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie mindern nur künftige Kapitaleinkünfte - der Verlustvortrag.
Weil § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG Verluste aus der Veräußerung von Aktien auf den Ausgleich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien beschränkt. Der Aktientopf ist vom allgemeinen Verlusttopf getrennt.
Über das Finanzamt: Du brauchst eine Verlustbescheinigung der Bank nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG und stellst mit der Steuererklärung den Antrag auf Überprüfung des Steuerbehalts nach § 32d Absatz 4.