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Anlage KAP: Wann Kapitalerträge in die Steuererklärung gehören

Von der FA Redaktion · 26.10.2026, 23:01 Uhr · mit KI-Unterstützung erstellt einordnung
Anlage KAP: Wann Kapitalerträge in die Steuererklärung gehören
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Stand: 26.10.2026, Abend

Das Wichtigste in Kürze
  • Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, musst du in der Steuererklärung angeben (§ 32d Absatz 3 EStG).
  • Mit der Anlage KAP beantragst du die Überprüfung des Steuerbehalts - etwa bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag oder nicht berücksichtigten Verlusten.
  • Die Günstigerprüfung wendet den persönlichen Tarif an, wenn er niedriger ist - einheitlich für sämtliche Kapitalerträge.
  • Investmentfonds-Erträge gehören in die Anlage KAP-INV.

Wofür die Anlage da ist

Die ELSTER-Anleitung beschreibt die Anlage KAP als das Formular für Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Anrechnung von Steuern: Antrag auf Günstigerprüfung bei Steuerabzug, Antrag auf Überprüfung des Steuerbehalts, Erklärung von Kapitalerträgen, Steuerabzugsbeträge und anzurechnende Steuern (ELSTER, abgerufen 26.10.2026). Für Erträge aus Investmentfonds gibt es die Anlage KAP-INV; die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag gehören stets in die Anlage KAP. Pflicht wird die Erklärung, wenn Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben - § 32d Absatz 3 EStG ordnet dann eine Veranlagung ausdrücklich an, auch wenn sonst keine Erklärungspflicht bestünde.

Der Antrag auf Überprüfung

Häufiger ist die freiwillige Prüfung: § 32d Absatz 4 EStG erlaubt den Antrag auf Steuerfestsetzung zur Überprüfung des Steuerbehalts - insbesondere bei einem nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag, eines noch nicht berücksichtigten Verlusts oder Verlustvortrags und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern. Das Finanzamt rechnet dann nach, ob zu viel einbehalten wurde, und erstattet die Differenz. Fälle sind typischerweise: Freistellungsaufträge ungünstig verteilt, Verluste in einem zweiten Depot, ausländische Quellensteuer über dem Anrechnungssatz.

Die Günstigerprüfung

Der zweite Hebel ist § 32d Absatz 6 EStG: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte statt mit dem gesonderten Tarif mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, wenn das insgesamt günstiger ist - die Günstigerprüfung. Zwei Einschränkungen stehen im Gesetz: Der Antrag kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres gestellt werden, und bei zusammenveranlagten Ehegatten nur für die Kapitalerträge beider. Relevant ist die Prüfung vor allem bei niedrigem Gesamteinkommen; das Finanzamt rechnet beide Varianten und wendet automatisch die günstigere an.

Einordnung statt Formularstress

Für die meisten Anleger mit einem Depot und erteiltem Freistellungsauftrag ist die Kapitalertragsteuer mit dem Abzug an der Bank abgegolten - die Anlage KAP ist dann optional, nicht Pflicht. Sie wird relevant, sobald etwas aus dem Automatismus fällt: Erträge ohne Steuerabzug, verteilte Pauschbeträge, Verluste, Ausland. Die Zahlen dazu liefert die jährliche Steuerbescheinigung der Bank. Bei komplexeren Konstellationen - etwa mehreren Depots mit Verlusten - grenzt der Artikel Wann ein Steuerberater nötig ist die Do-it-yourself-Zone von der Beratungszone ab. Keine Steuerberatung.

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Häufige Fragen

Muss ich die Anlage KAP abgeben?

Pflicht ist sie, wenn du Kapitalerträge hattest, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben. Freiwillig ist sie sinnvoll, wenn eine Überprüfung des Steuerbehalts oder die Günstigerprüfung eine Erstattung erwarten lässt.

Was prüft die Günstigerprüfung?

Ob der persönliche Steuersatz auf die Kapitaleinkünfte günstiger ist als der gesonderte Tarif von 25 Prozent. Der Antrag gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Jahres - das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an.

Wo trage ich meine ETF-Erträge ein?

Erträge aus Investmentfonds - Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne - gehören in die Anlage KAP-INV. Die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag bleiben in der Anlage KAP.

Quellen: ELSTER: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025 - Anlage KAP (abgerufen 26.10.2026) · § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif, Veranlagung und Günstigerprüfung (abgerufen 26.10.2026)
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und Einordnung. Er ist keine Anlageberatung und keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Kursdaten können verzögert oder fehlerhaft sein. Mehr dazu im Risikohinweis.