
Stand: 26.10.2026, Abend
§ 20 Absatz 1 InvStG legt den Kern fest: Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge. Für Mischfonds schreibt Absatz 2 die halbe Aktienteilfreistellung vor - also 15 Prozent. Bei Immobilienfonds sind nach Absatz 3 60 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent; beide Freistellungen schließen die Aktienteilfreistellung aus. Die Sätze gelten für private Anleger; für Betriebsvermögen und Körperschaften sieht das Gesetz eigene Sätze vor. Erträge aus Investmentfonds sind nach § 16 InvStG drei Dinge: Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen - auf alle drei wirkt die Teilfreistellung.
Die Teilfreistellung ist der Ausgleich dafür, dass auf Fondsebene bereits Besteuerungs- und Belastungseffekte wirken, die beim direkten Aktienbesitz anders aussehen. Der Mechanismus bleibt für dich unsichtbar: Die depotführende Stelle berücksichtigt den Freistellungssatz automatisch, wenn sie Erträge abrechnet - du siehst das Ergebnis in der Steuerbescheinigung, nicht den Rechenschritt. Praktisch heißt das: Von einer Ausschüttung eines Aktienfonds sind nur 70 Prozent steuerpflichtig, von der eines Mischfonds 85 Prozent.
Der Freistellungssatz hängt an der Fondskategorie - Aktienfonds, Mischfonds oder Immobilienfonds - und damit an der im Fondsrecht festgelegten Mindestquote an Aktien beziehungsweise Immobilien. Für die Einordnung reicht ein Blick in die Fondsdokumente: Die Kategorie steht im Namen oder in den Anlagebedingungen. Den allgemeinen Rahmen der Besteuerung von Kapitalerträgen - 25 Prozent gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG plus Solidaritätszuschlag - erklärt der Artikel zur steuerlichen Behandlung von Aktien und ETF, die Vorgeschichte in Lernpfad 08 zu Steuern auf Kapitalerträge.
Die Teilfreistellung ist ein fester Parameter des Gesetzes, keine Gestaltungsoption: Sie fällt an, wenn der Fonds die Kategorie erfüllt, und entfällt, wenn nicht. Relevant wird sie beim Vergleich von Ertragsangaben - ein thesaurierender Aktienfonds und ein Anleihenfonds unterscheiden sich steuerlich nicht nur im Risiko, sondern auch im Freistellungssatz. Keine Steuerberatung; bei Fragen zur eigenen Veranlagung hilft der Artikel Wann ein Steuerberater nötig ist.
Nein. Die depotführende Stelle berücksichtigt den Freistellungssatz automatisch bei der Abrechnung. Du siehst das Ergebnis in der jährlichen Steuerbescheinigung.
Ja. Investmenterträge im Sinne des Gesetzes sind Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen - die Teilfreistellung wirkt auf alle drei.
Das hängt von der Fondskategorie ab: 30 Prozent bei Aktienfonds, 15 bei Mischfonds, 60 bei Immobilienfonds und 80 bei Auslands-Immobilienfonds. Die Kategorie steht in den Fondsdokumenten.