
Stand: 26.10.2026, Abend
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz lässt Familien viel Raum, bevor überhaupt Steuer anfällt. Steuerfrei bleiben nach § 16 ErbStG (abgerufen 26.10.2026): 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für übrige Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro für alle anderen - etwa Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten ohne Trauschein. Wichtig: Der Kinder-Freibetrag gilt je Elternteil; zwei Eltern können einem Kind also zusammen 800.000 Euro steuerfrei zukommen lassen.
Der Freibetrag ist kein Einmalkontingent, sondern ein Periodenkontingent: Er kann nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Wer 2026 einem Kind 400.000 Euro schenkt, kann 2036 erneut 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Für die Berechnung werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Genau daraus entsteht die klassische Familienstrategie: große Vermögensübertragungen früh beginnen und in Zehn-Jahres-Scheiben verteilen, statt alles dem Erbfall zu überlassen.
Auch steuerfreie Schenkungen sind dem Finanzamt anzuzeigen; die Finanzämter weisen darauf hin, dass Freibeträge erst überschritten werden müssen, bevor Steuer anfällt - und dass die Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängt (abgerufen 26.10.2026). Für den übersteigenden Teil gelten die Steuerklassen I bis III mit Sätzen, die in der engsten Familie am niedrigsten sind. Praktisch heißt das: Quittungen und Vereinbarungen aufbewahren, die Anzeige nicht vergessen, bei Immobilien oder Unternehmensanteilen professionelle Bewertung einholen.
Die häufigste Familienschenkung ist keine Übertragung mit Notar, sondern der Dauerauftrag: Jede Einzahlung auf ein Kinderdepot ist rechtlich eine Schenkung an das Kind und summiert sich auf dessen 400.000-Euro-Freibetrag je Elternteil. Bei normalen Sparraten bleibt das irrelevant - relevant wird es bei größeren Einmalbeträgen, etwa aus einer Erbschaft der Großeltern, die weitergereicht werden. Ab wann sich Begleitung lohnt, steht im Artikel Wo ein Steuerberater nötig ist. Keine Steuerberatung.
Ja. Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, auch wenn durch die Freibeträge letztlich keine Steuer anfällt. Das Finanzamt prüft anhand der Anzeige, ob der Freibetrag reicht.
Der Freibetrag von 200.000 Euro gilt je Schenkendem und Beschenktem. Zwei Großelternteile können einem Enkel also zusammen 400.000 Euro steuerfrei schenken - jeweils pro Zehn-Jahres-Zeitraum.
Dann wird nur der übersteigende Teil versteuert. Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe ab; in Steuerklasse I (Eltern, Kinder, Ehepartner) beginnt er niedrig und steigt mit dem Betrag.