
Stand: 26.10.2026, Abend
Ein Kinderdepot ist kein Elternkonto mit Kinderlabel: Inhaber ist das Kind. Weil Minderjährige noch nicht voll geschäftsfähig sind, handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter - üben beide die elterliche Sorge gemeinsam aus, vertreten sie das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 BGB). Banken verlangen bei der Eröffnung deshalb in der Regel die Zustimmung beider Sorgeberechtigten, Geburtsurkunde und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes.
Die Vermögensverwaltung der Eltern ist gesetzlich gebunden: Nach § 1642 BGB haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (abgerufen 26.10.2026). Für eigene Zwecke dürfen sie das Geld nicht verwenden. Einzahlungen auf das Kinderdepot gelten zudem rechtlich als Schenkung an das Kind - die Freibeträge stehen im Artikel zu Schenkung und Steuern in der Familie.
Mit der Volljährigkeit endet die Verwaltung durch die Eltern automatisch: Das Kind verfügt allein über das Depot. Das ist der häufigste Punkt, den Eltern unterschätzen - wer Kontrolle über die Auszahlung behalten will, kann sie im Kinderdepot nicht vereinbaren. Die Alternative, im eigenen Depot für das Kind zu sparen, dreht die Rechtslage um: Dann gehört das Geld den Eltern, mit deren Freibeträgen und ohne eigenen Steuervorteil des Kindes.
Weil das Kind Eigentümer ist, hat es eigene Freibeträge: den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (§ 20 Abs. 9 EStG), aktiviert per Freistellungsauftrag mit der Steuer-ID des Kindes. Hat das Kind keine oder nur geringe sonstige Einkünfte, kann das Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen. Wie weit die Steuerfreiheit dann reicht, ergibt sich aus der Addition dreier Freibeträge: Grundfreibetrag 12.348 Euro (§ 32a EStG, ab dem Veranlagungszeitraum 2026), Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) und Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro - zusammen bis zu 13.384 Euro Kapitalerträge im Jahr. Die Summe gilt nicht pauschal: Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen des Kindes, sodass nennenswerte weitere Einkünfte den Spielraum entsprechend verringern (abgerufen 26.10.2026). Zwei Nebenwirkungen gehören auf den Zettel: Höhere eigene Einkünfte können die beitragsfreie Familienversicherung gefährden, und Vermögen des Kindes zählt später beim BAföG - dort gilt 2026 ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro (§ 29 BAföG). Keine Anlageberatung, keine Steuerberatung.
Nein. Das Geld gehört dem Kind, und § 1642 BGB bindet die Verwaltung an das Wohl des Kindes. Entnahmen sind nur für Zwecke des Kindes zulässig - die Familienkasse ist kein Zweck des Kindes.
Die gesetzliche Vertretung endet, das Kind verfügt allein. Praktisch heißt das: voller Zugriff auf den gesamten Stand, ohne elterliche Zustimmung. Wer das bedenklich findet, sollte die Entscheidung für ein Kinderdepot vorher genau abwägen.
Sie lohnt sich, wenn die Kapitalerträge des Kindes regelmäßig über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen und das Kind sonst kaum Einkünfte hat. Der Antrag geht an das Finanzamt am Wohnsitz des Kindes und gilt in der Regel bis zu drei Jahre.