
Stand: 26.10.2026, Abend
Die Verordnung schafft einheitliche Regeln für bestimmte Kryptowerte und deren Anbieter in der EU. Die EU-Aufseher nennen drei erfasste Arten: E-Geld-Token (EMT), vermögenswertreferenzierte Token (ART) und andere Kryptowerte, die weder das eine noch das andere sind (etwa Utility-Token). Dazu kommen Regeln für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, zum Beispiel Verwahrung oder den Betrieb einer Handelsplattform. Dort geht es um Organisation, Kapital und Verbraucherschutz.
Nach den Aufsichtsbehörden trat MiCA am 29. Juni 2023 in Kraft. Die Regeln für Emittenten von E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierten Token gelten seit 30. Juni 2024, für die meisten Kryptowerte-Dienstleister seit 30. Dezember 2024. Die formatierten Whitepapers nach MiCA (iXBRL) sind seit 23. Dezember 2025 Pflicht.
Mitgliedstaaten durften Übergangsregeln für Anbieter einführen, die schon vor dem 30. Dezember 2024 tätig waren. Nach der ESMA konnten sie längstens bis 1. Juli 2026 weitermachen oder bis zur Entscheidung über ihre MiCA-Zulassung. In Deutschland regelt § 50 KMAG die Übergangszeit: Die fortbestehende Erlaubnis erlischt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Rechtsstand: Art. 143 MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) in der Darstellung der ESMA und § 50 KMAG, beide abgerufen am 26.10.2026. Danach sind diese Fristen heute, am 26. Oktober 2026, vorbei. Ob einzelne Anbieter eine Zulassung haben, zeigt das ESMA-Register. Für Anbieter in anderen EU-Staaten gelten deren Regeln, die ebenfalls spätestens zum 1. Juli 2026 endeten.
Die ESMA führt ein Register mit zugelassenen Anbietern, Emittenten und Whitepapers. Wichtig: Die ESMA weist darauf hin, dass die gelisteten Whitepapers von keiner Behörde geprüft oder genehmigt wurden. Verantwortlich für den Inhalt sind Anbieter und Emittent. Eine Zulassung als Dienstleister sagt also etwas über Organisation und Aufsicht, nicht über die Qualität eines Coins.
Einzigartige, nicht austauschbare Werte wie manche NFTs fallen laut den Aufsehern nicht unter MiCA. Anbieter ohne EU-Zulassung können im Netz erreichbar sein, dann gilt womöglich kein oder weniger Schutz. Hebelprodukte auf Krypto-Kurse sind eine andere Baustelle, siehe Hebel und Margin. Zu Stablecoins: Stablecoins erklärt. Keine Rechtsberatung, keine Anlageberatung.
Die Verordnung erfasst nach den Aufsichtsbehörden drei Arten von Kryptowerten, darunter eine Auffangkategorie für andere Kryptowerte. Bei Anbietern von Dienstleistungen wie Verwahrung und Handelsplattformen greift die Zulassungspflicht. Für die genaue Einordnung einzelner Coins gibt es Rechtsberatung.
Nein. MiCA regelt Anbieter und Informationspflichten. Kurse können trotzdem stark schwanken, auch bei regulierten Anbietern.
Im ESMA-Register und auf der Seite der nationalen Aufsicht, in Deutschland die BaFin.