
Stand: 26.10.2026, Abend
Der monatliche Bedarf für Studierende beträgt nach § 13 BAföG 475 Euro, dazu kommen bei eigener Wohnung 380 Euro für die Unterkunft und bei selbst gezahlter Kranken- und Pflegeversicherung Zuschläge von 102 und 35 Euro - zusammen der Höchstsatz von 992 Euro (abgerufen 26.10.2026). Wer bei den Eltern wohnt oder familienversichert ist, liegt entsprechend niedriger. Den vollen Satz bekommen die wenigsten, weil eigenes Einkommen und Elterneinkommen angerechnet werden. Studierenden-BAföG ist hälftig Zuschuss und hälftig zinsloses Darlehen; Schüler-BAföG ist ein Vollzuschuss. Eigenes Vermögen bleibt bis 15.000 Euro anrechnungsfrei - ab 30 Jahren bis 45.000 Euro (§ 29 BAföG).
Kindergeld fließt in der Regel weiter, solange sich das Kind in Ausbildung oder Studium befindet - grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt es einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat (abgerufen 26.10.2026). Dazuverdienen ist erlaubt: Bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich (2026) bleibt ein Nebenjob ohne Kürzung beim BAföG und schadet auch der beitragsfreien Familienversicherung nicht. Diese drei Bausteine - BAföG, Kindergeld, Minijob - tragen zusammen mit sparsamen Fixkosten die meisten Ausbildungsbudgets.
Das 30. BAföG-Änderungsgesetz ist im Verfahren: Das Kabinett hat den Entwurf am 12.8.2026 beschlossen, der Bundestag hat am 14.10.2026 in erster Lesung beraten - geltendes Recht ist daraus Stand 26.10.2026 noch nicht. Geplant sind eine höhere Wohnkostenpauschale von 440 Euro ab dem 1.4.2027, ein Grundbedarf von 503 Euro ab dem Wintersemester 2027/28 und 563 Euro ab dem Sommersemester 2029, steigende Elternfreibeträge und der Wegfall des Leistungsnachweises ab dem fünften Fachsemester (abgerufen 26.10.2026). Bis zur Verkündung gelten die Sätze von 2026. Wer die Finanzierung der eigenen Kinder langfristig plant, findet den Rahmen im Artikel zum Kinderdepot.
Beim Studierenden-BAföG ist die Hälfte ein Zuschuss, die andere Hälfte ein zinsloses Darlehen. Nur der Darlehensteil ist zurückzuzahlen, mit gesetzlichen Höchst- und Staffelregelungen. Schüler-BAföG ist grundsätzlich ein Vollzuschuss.
Ja. Vermögen des Kindes ist eigenes Vermögen der antragstellenden Person. Anrechnungsfrei bleiben 15.000 Euro für Auszubildende unter 30 (§ 29 BAföG). Das sollte man kennen, bevor man ein Kinderdepot jahrelang füttert.
Nein. Stand 26.10.2026 ist das 30. BAföG-Änderungsgesetz ein Gesetzentwurf nach erster Lesung. Die Erhöhungen sind frühestens ab 2027 geplant; bis dahin gelten 475 Euro Grundbedarf und 380 Euro Wohnpauschale.