
Stand: 26.10.2026, Abend
§ 500 Absatz 2 BGB gibt dir die zentrale Freiheit: Du kannst deine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ohne feste Rückzahlungszeit - der klassische Rahmenkredit - kannst du nach § 500 Absatz 1 ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten; eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. Eine Ausnahme betrifft Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit gebundenem Sollzins: Während der Sollzinsbindung ist die vorzeitige Rückzahlung nur bei einem berechtigten Interesse möglich.
Schuldest du Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz, darf der Darlehensgeber für den Schaden durch die vorzeitige Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Absatz 1 BGB). Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen ist sie doppelt gedeckelt: Sie darf weder 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags überschreiten - bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr 0,5 Prozent - noch den Betrag der Sollzinsen, den du bis zur vereinbarten Rückzahlung entrichtet hättest (§ 502 Absatz 3). Und sie ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag Laufzeit, Kündigungsrecht oder die Berechnung der Entschädigung unzureichend ausweist oder die Rückzahlung aus einer zur Absicherung abgeschlossenen Versicherung erfolgt (§ 502 Absatz 2).
Eine Umschuldung ist ein Tausch: Ein neuer, günstigerer Kredit löst den alten ab. Das Strukturbeispiel zeigt die Logik, nicht ein Angebot: Auf der einen Seite stehen die Restzinsen des alten Kredits bis Laufzeitende plus gegebenenfalls die Vorfälligkeitsentschädigung; auf der anderen die Gesamtkosten des neuen Kredits über die Restlaufzeit. Verglichen wird über den effektiven Jahreszins - die BaFin rät, vor allem auf ihn zu achten, weil er neben dem Sollzins auch Kosten wie Vermittlungs- oder Bearbeitungsgebühren enthält und nach einheitlicher Formel gerechnet wird (BaFin, abgerufen 26.10.2026). Häufigster Praxisfall ist der teure Dispo, der durch einen Ratenkredit abgelöst wird.
Bevor du ablöst, brauchst du die Übersicht: Welche Kredite laufen, zu welchem effektiven Jahreszins, mit welcher Restschuld? Die Methoden für diese Bestandsaufnahme und die Reihenfolge beim Abbau stehen im Artikel zum Schuldenabbau. Läuft es auf eine dauerhafte Überforderung hinaus, hilft kein neuer Kredit, sondern die Schuldnerberatung. Keine Kreditberatung.
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen grundsätzlich nicht: § 500 Absatz 2 BGB erlaubt die jederzeitige ganz oder teilweise vorzeitige Rückzahlung. Eine Ausnahme gilt für Immobiliar-Verbraucherdarlehen während der Sollzinsbindung - dort braucht es ein berechtigtes Interesse.
Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags - bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr höchstens 0,5 Prozent - und nie mehr als die Sollzinsen, die bis zur vereinbarten Rückzahlung angefallen wären.
Wenn die Gesamtkosten des neuen Kredits unter den verbleibenden Kosten des alten liegen - einschließlich einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung. Verglichen wird über den effektiven Jahreszins und die Gesamtbeträge, nicht über die Monatsrate.