
Stand: 26.10.2026, Abend
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG erfasst private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das Bundesfinanzministerium ordnet Kryptowerte in seinem Schreiben vom 6. März 2025 (Randnummer 53) als solche anderen Wirtschaftsgüter ein. Wer privat gehaltene Kryptowährungen länger als ein Jahr hält und dann verkauft, hat den Gewinn nach den Hinweisen des Finanzministeriums Baden-Württemberg in der Regel nicht zu versteuern. Maßgeblich ist die Haltedauer der jeweils veräußerten Einheit, deshalb ist Dokumentation wichtig.
§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG sagt: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn bei 1.000 Euro oder darüber, ist nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wichtig ist der Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, nicht nur die Krypto-Geschäfte. Verluste sind nur eingeschränkt verrechenbar. Die Details stehen in § 23 EStG.
Neben dem Verkauf gegen Euro zählen laut Finanzverwaltung auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere, die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto und der Umtausch in eine andere staatliche Währung. Beispiel aus dem Ministerium Baden-Württemberg: Wer Krypto für 1.000 Euro kauft und nach sechs Monaten in eine andere Kryptowährung im Wert von 1.300 Euro tauscht, hat 300 Euro Gewinn. Ob er versteuert wird, hängt von der Grenze im Kalenderjahr ab.
Das Bundesfinanzministerium hat am 6. März 2025 ein Schreiben zu Einzelfragen veröffentlicht. Es behandelt unter anderem Handel, Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Utility Token und Security Token. Gerade bei Staking und Lending gelten eigene Regeln, die hier nicht erklärt werden. Bei Krypto im Betriebsvermögen gelten ebenfalls andere Regeln. Hier hilft die Steuerberatung.
Nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz melden Anbieter jährlich bis 31. Juli für den vorangegangenen Zeitraum Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 KStTG). Laut dem Land Baden-Württemberg erhalten die Finanzämter ab 2027 erstmals Informationen zu Transaktionen, die seit 1. Januar 2026 durchgeführt wurden. Auch Daten ausländischer Anbieter können über europäische und internationale Verfahren übermittelt werden. Praktisch heißt das: Halte Kaufdatum, Verkaufsdatum, Anschaffungskosten, Erlös, Gebühren, Plattform und Belege bereit.
Dieser Artikel ist Allgemeinwissen, kein Steuerrat. Rechtsstand: § 23 EStG in der am 26.10.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung. Wer Krypto handelt, tauscht oder bezahlt, sollte seine Fälle prüfen lassen, etwa in der Steuerberatung (siehe auch Wo Steuerberater nötig ist). Die Risiken rund ums Handeln behandelt der Risiko-Überblick. Keine Anlageberatung.
Im Privatvermögen fällt § 23 EStG nur bei einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung an. Danach bleibt der Gewinn aus einem späteren Verkauf in der Regel steuerfrei. Für Sonderfälle wie Staking, Lending oder Betriebsvermögen gelten andere Regeln.
Nein, sie ist eine Freigrenze. Bleibt der Gesamtgewinn des Kalenderjahres unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
Der Tausch gilt steuerlich als Veräußerung. Ob Steuern anfallen, hängt von Haltedauer, Gewinn und der Grenze ab.
Anbieter müssen nach dem KStTG Daten melden. Laut Land Baden-Württemberg erhalten die Finanzämter ab 2027 Informationen zu Transaktionen ab 1. Januar 2026.