
Stand: 26.10.2026, Abend
Wer im Ruhestand Anteile verkauft oder Ausschüttungen bezieht, bewegt sich im Regelwerk der Abgeltungsteuer. Nach § 32d Absatz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 Prozent. Hinzu kommt nach § 4 SolzG der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diese Steuer - effektiv also etwa 26,4 Prozent auf den steuerpflichtigen Ertrag, bei Kirchensteuerpflicht etwas mehr. Das Bundeszentralamt für Steuern bündelt die Verfahrensthemen rund um Kapitalerträge, darunter die Kapitalertragsteuerentlastung und die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer. Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, kannst du auf Antrag eine Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG nutzen - das Finanzamt rechnet dann, welche Variante günstiger ist.
Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben Kapitalerträge steuerfrei: 1.000 Euro pro Person, für zusammenveranlagte Ehegatten gemeinsam 2.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist daneben ausgeschlossen. In der Entnahmephase wirkt der Pauschbetrag jedes Jahr neu - er ist ein wiederkehrender Freibetrag, keine einmalige Freigabe. Die dazugehörigen Entlastungsverfahren thematisiert das BZSt unter dem Stichwort Kapitalertragsteuerentlastung.
Bei Investmentfonds greift eine zweite Ebene. Nach § 20 InvStG sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds die Hälfte davon, also 15 Prozent. Strukturbeispiel, vereinfacht: Erzielst du mit einem Aktienfonds einen steuerpflichtigen Gewinn von 1.000 Euro, bleiben 30 Prozent steuerfrei; auf die verbleibenden 700 Euro fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag an. Ohne Pauschbetrag und Kirchensteuer wären das rund 185 Euro statt gut 264 Euro. Die Zahlen sind kein Steuer-Rechner, sondern zeigen nur die Mechanik der zwei Stufen.
Drei Punkte gehören in jede Entnahmerechnung: Erstens ist nur der Gewinnanteil eines Verkaufs steuerrelevant - dein eingezahltes Kapital kommt unversteuert zurück, die Netto-Entnahme ist daher meist höher als die Bruttosteuer vermuten lässt. Zweitens verändern Teilfreistellung und Pauschbetrag die Nettowerte deutlich, je nachdem, was im Depot liegt. Drittens ist das hier eine vereinfachte Darstellung des Regelfalls: Verlustverrechnung, Vorabpauschale und Sonderfälle sind bewusst ausgeklammert. Keine Steuerberatung - für die eigene Situation lohnt fachliche Prüfung.
Bei inländischen Depots führt die Bank die Abgeltungsteuer grundsätzlich automatisch ab. Erträge, die keinem Steuerabzug unterlegen haben, musst du nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuererklärung angeben. Zudem kannst du nach § 32d Absatz 4 EStG eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen, etwa bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag.
Weil nicht die gesamte Verkaufssumme besteuert wird, sondern nur der Gewinnanteil. Dein eingezahltes Kapital fließt unversteuert zurück. Bei Fonds reduziert die Teilfreistellung den steuerpflichtigen Anteil zusätzlich.
Bei inländischen Fonds und Depots wird die Teilfreistellung nach § 20 InvStG im Abzugsverfahren berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Fonds die jeweilige Fondskategorie erfüllt. Details regelt das Investmentsteuergesetz.